Workation setzt sich aus den Worten „work“ für Arbeit und „vacation“ für Urlaub zusammen. Gemeint ist die Verbindung von Arbeit und Urlaub. Rund die Hälfte der Beschäftigten verlässt dafür die Heimat nicht. Neben den Alpen sind Nord- und Ostsee beliebte Ziele. Danach folgen Spanien, Italien, Griechenland, Österreich, Frankreich und Portugal. Rund 60 Prozent zieht es ans Meer.
Wer in Deutschland bleibt, muss sich wegen der Steuerzahlungen keine Sorgen machen. Für das deutsche Finanzamt spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Arbeit in Flensburg oder München erledigt wird. Bei einer Workation im Ausland wird die Lage jedoch schnell kompliziert: Grundsätzlich wird Arbeit dort besteuert, wo sie ausgeübt wird. Liegt der Arbeitsplatz am Strand von Mallorca, darf Spanien die Arbeitsleistung besteuern.
Vor dem Auslandsaufenthalt ist deshalb entscheidend, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Deutschland hat solche Abkommen mit vielen Staaten geschlossen, darunter alle EU-Länder und zahlreiche Drittstaaten. Ein Abkommen existiert etwa nicht mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, Brasilien, Chile, Hongkong, den Malediven oder Kambodscha.
Diese Länder dürften Beschäftigte theoretisch ab dem ersten Tag ihrer Workation besteuern. In der Praxis geschieht das häufig nicht. Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben beispielsweise keine Einkommensteuer. Hongkong kennt bei der Einkommensteuer auf Arbeitslohn für bestimmte kurze Aufenthalte eine 60-Tage-Ausnahme. Brasilien besteuert nur Einkünfte, die dort erzielt werden, sofern der Aufenthalt im ersten Jahr höchstens 183 Tage dauert.
Im Einzelfall sollte dennoch geprüft werden, ob am Zielort ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Im ungünstigsten Fall kann der Zielstaat Steuern auf die während der Workation erbrachte Arbeitsleistung verlangen. Diese Steuern lassen sich in der Regel in der deutschen Steuererklärung angeben. Dann ist in Deutschland nur noch die Differenz zur deutschen Steuer zusätzlich zu zahlen.
Auch Visa- und Meldepflichten können eine Rolle spielen. In vielen Ländern muss der Arbeitgeber ein entsprechendes Visum beantragen oder die Beschäftigten beim örtlichen Finanzamt anmelden. Unternehmen achten zudem meist darauf, dass steuerliche Vorgaben eingehalten werden. Bei häufigen Einreisen in dasselbe Land können die Einwanderungsbehörden genauer prüfen, ob tatsächlich nur Urlaub gemacht wird.
Selbst bei einem Doppelbesteuerungsabkommen ist Vorsicht geboten. Viele Abkommen enthalten eine sogenannte 183-Tage-Klausel. Bleiben Beschäftigte höchstens 183 Tage im Zielland, ist der wirtschaftliche Arbeitgeber dort nicht ansässig und trägt auch keine dortige Betriebsstätte den Lohn, bleibt das Besteuerungsrecht in der Regel allein bei Deutschland.
Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, kann auch der Zielstaat den dort erwirtschafteten Arbeitslohn besteuern. Das kommt etwa bei Großkonzernen häufig vor, die in vielen Staaten Niederlassungen unterhalten. Arbeiten Beschäftigte während der Workation beispielsweise an Projekten einer ausländischen Tochtergesellschaft ihres Arbeitgebers, können deshalb auch im Ausland Steuern anfallen.
